Vermieter und Hausverwaltungen aufgepasst 🏡 ❗️
Gemäß DIN 14676 wird bei der Prüfung von Rauchwarnmeldern 🍀 sichergestellt, dass die Geräte ordnungsgemäß installiert🔥, funktionsfähig und betriebsbereit sind. Die Norm richtet sich an die Planung, den Einbau, die Instandhaltung und regelmäßige Inspektion von Rauchwarnmeldern in Wohnungen und wohnähnlichen Bereichen.
Bei vermietetem Wohnraum ergibt sich die Verteilung von Pflichten zwischen Vermieter und Mieter ausschließlich aus Mietrecht, geregelt im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) als Bundesgesetz. Der Vermieter ist danach Betreiber der Wohnung und aller darin montierten und mitvermieteten Geräte, z.B. einem Herd in der Küche, aber ebenso der in der Wohnung oder dem Wohnhaus installierten Rauchwarnmelder. Der Vermieter ist mietrechtlich verpflichtet, die vermieteten Gegenstände in einem betriebsbereiten Zustand zu erhalten, also zu warten und ggf. reparieren, wozu er Fachfirmen beauftragen kann.
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